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Satzung
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§ 1 Name und Sitz

(1)

Der Bergedorfer Bürgerverein von 1847 e.V. wurde am 14. Oktober 1847 gegründet. Der BBV hat seinen Sitz in Hamburg-Bergedorf.

 

(2)

Der BBV ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer 5158 eingetragen.
Der BBV ist Mitglied im Zentralausschuß Hamburgischer Bürgervereine von 1886.

 
 


§ 2 Zweck

(1)

Sein Zweck ist die Förderung der Interessen aller Bergedorfer Bürger in kommunalen Angelegenheiten und die Förderung der Verantwortlichkeit des Bürgers für Bergedorf.

 

(2)

Er fördert die Verbundenheit der Bürger zur Ortsgeschichte und Stadtbildpflege durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen und betätigt sich im kulturellen Bereich durch Initiierung und Mitarbeit insbesondere im Beirat des von ihm gestifteten Museums für Bergedorf und die Vierlande.

 

(3)

Der BBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die gemeinnützigen, satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

 


§ 3 Mitgliedschaft

(1)

Mitglied kann jede natürliche Person ab 18 Jahren oder juristische Personen oder Bergedorfer Firmen werden.

 

(2)

Mit dem schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

 

(3)

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(4)

Der Austritt aus dem BBV erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

 

(5)

Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung aus dem BBV ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

a)

Verstoß gegen die Satzung des BBV

b)

Schädigung des Vereinsansehens

c)

Rückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen

 
 


§ 4 Mitgliedsarten

(1)

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2)

Personen die sich um Hamburg, Bergedorf oder um den BBV in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversamm-lung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(3)

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Beitrages befreit und haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 
 


§ 5 Beitrag

(1)

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sind Ehepaare oder Lebenspartner beide Mitglieder des Vereins, so ist der Beitrag nur einmal zu leisten.

 

(2)

Der Jahresbeitrag ist ausschließlich im Einzugsverfahren zu entrichten.
Der Beitrag wird jeweils bis zum 31. 03. des Jahres abgerufen.

 
 


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck, die Zielsetzungen und Interessen des BBV nach besten Kräften zu unterstützen.

 

(2)

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

 

(3)

Weder ein Mitglied, noch eine sonstige Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Auslagenerstattungen begünstigt werden.

 

(4)

Die Ämter des BBV sind Ehrenämter. Für die Übernahme und Wahrnehmung der Ämter entsteht kein Anspruch auf Vergütung.

 

(5)

Bei Ausscheiden aus dem BBV hat kein Mitglied Anspruch auf Auskehrung eines Anteils am Vereinsvermögen.

 
 


§ 7 Vereinsorgane

(1)

Organe des BBV sind:

a)

der Vorstand

b)

die Mitgliederversammlung

 

(2)

Für besondere Aufgaben können Fachausschüsse gebildet werden.

 
 


§ 8 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus:

a)

dem ersten Vorsitzenden

b)

dem zweiten Vorsitzenden

c)

dem Schatzmeister

d)

dem stellvertr. Schatzmeister

e)

dem Schriftführer

f)

dem stellvertr. Schriftführer

g)

den zwei Beisitzern

 

(2)

Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den BBV gerichtlich und außergerichtlich.

 

(3)

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in jährlich halbschichtigem Wechsel gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des BBV. Er hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten, ihre Beschlüsse durchzuführen und ihre Anregungen zu bearbeiten.

 

(4)

Die Wiederwahl zum Vorstand ist unbeschränkt zulässig.

 

(5)

Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Nachwahl des Vorstandes ist.

 

(6)

Scheidet ein sonstiges Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen durch Wahl einen Nachfolger bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

 

(7)

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen und die Jahreshauptversammlung ein.

 

(8)

Der Vorstand bestimmt für besondere Aufgaben Fachausschüsse, die von den Beisitzern geleitet werden.

 

(9)

Der erste Vorsitzende hat das Recht, an allen Ausschußsitzungen teilzunehmen. Er kann sich durch den zweiten Vorsitzenden vertreten lassen.

 
 


§ 9 Beschlußfassung des Vorstandes

(1)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zur Sitzung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Von den anwesenden Mitgliedern müssen mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein.

 

(2)

Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem ersten Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzführende.

 

(3)

Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr zusammentreten. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muß innerhalb von vier Wochen eine Vorstandssitzung einberufen werden.

 
 


§ 10 Mitgliederversammlung

(1)

Das höchste Organ des BBV ist die Mitgliederversammlung.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

 

(2)

Die im Frühjahr stattfindende Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Die Tagesordnung wird vom ersten Vorsitzenden im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Vorstandes festgelegt. Auf ihr finden die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer statt. Bei dieser Versammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht zu erstatten. Der Schatzmeister hat über die Kasse und Vermögenslage Rechnung zu legen. Die Rechnungsprüfer erstatten den Prüfungsbericht.

 

(3)

Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Auf eine in Aussicht genommene Satzungsänderung ist in der Ladung zur Jahreshauptversammlung hinzuweisen.

 

(4)

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Zehntel aller Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Satzungs-änderungen.

 

(5)

Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

 

(6)

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung zu stellen.
Sie müssen spätestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

 

(7)

Die Jahreshauptversammlung beschließt über

a)

den Jahresbericht des Vorstandes und
des Schatzmeisters

b)

die Jahresabrechnung und den Bericht
der Rechnungsprüfer

c)

die Entlastung des Vorstandes

d)

Neuwahl des Vorstandes

e)

Festsetzung des Jahresbeitrages

f)

Satzungsänderungen

g)

sonstige Anträge des Vorstandes und
der Mitglieder

h)

Auflösung des Vereins

 

(8)

Über die Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen. Das Protokoll ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

 
 


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)

Auf Beschluß des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

(2)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

 

(3)

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 
 


§ 12 Rechnungsprüfer

(1)

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

 

(2)

Den Rechnungsprüfern sind alle Abrechnungen mit Belegen, die ganze Kassenführung und alle Vermögensbestände des BBV vorzulegen.

 

(3)

Sie haben über ihre Prüfung dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie haben das Recht und auf Anweisung des Vorsitzenden die Pflicht, auch unvermutet Kassenrevisionen abzuhalten.

 
 


§ 13 Satzungsänderung

(1)

Satzungsänderungen erfolgen nur durch Beschluß einer Mitgliederversammlung die nach § 10 (4) beschlußfähig ist mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen.

 

(2)

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, etwaige redaktionelle Änderungen der Satzung auf Anforderung des Gerichts oder anderer Behörden von sich aus vorzunehmen.

 
 


§ 14 Haftpflicht

 

Der BBV haftet nicht für aus Anlaß oder bei Gelegenheit von Veranstaltungen des BBV entstandenene Schäden bzw. Sachverluste der Mitglieder.

 
 


§ 15 Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des BBV kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des BBV anwesend ist.

 

(2)

Diese Versammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

(3)

Erweist sich nach diesen Bestimmungen die Mitgliederversammlung als nicht beschlußfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Diese Versammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des BBV.

 

(4)

Die beschlußfähige Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des EBV wählt drei Mitglieder als Liquidatoren. Die Liquidatoren haben das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen dem Bezirksamt Bergedorf für die Stadtteilentwicklung von Hamburg-Bergedorf zur Verfügung zu stellen.

 
 


§ 16 Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung wurde von der Mitglie-derversammlung am 20. 10. 1988 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 12. Juni 1953 in vollem Umfang.

 
 

Hamburg-Bergedorf, den 20. 10. 1988

 
 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. 03. 1992 in § 8 Abs. 1 g) geändert.
Die Änderung tritt sofort in Kraft.

 
 

Hamburg-Bergedorf, den 23. 03. 1992.

 


gez. Sigrid Hänel (l. Vorsitzende)

 
 

gez. Gerd Hoffmann (2. Vorsitzender)

 
 

gez. Arno Reimers (Schatzmeister)